Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 25.07.2023 | 1 Kommentar| Jetzt bewerten
Ein Kfz-Unfall bedeutet juristisch, dass ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis im Straßenverkehr, bei dem sich das verkehrstypisches Schadensrisiko verwirklicht hat, zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden geführt hat.
Wenn man an einem Kfz Unfall beteiligt ist, sollte man die Ruhe bewahren.
Das gilt für das unmittelbare Verhalten am Unfallort ganz genauso wie für die später notwendige juristische beziehungsweise versicherungstechnische Klärung.
Die ersten Schritte bei einem KFZ- Unfall sind natürlich den Unfallort abzusichern und Verletzten zu helfen.
Die Dokumentation des Geschehens kann sich im Nachhinein als grundlegend darstellen.
So sollen Sie sich bei einem Kfz-Unfall verhalten:
Ist man in einen KFZ-Unfall verwickelt, hat man als Versicherungsnehmer eine Woche Frist, den Schaden dem Versicherungsgeber zu melden. Niedergeschrieben findet sich dies in § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.
Es ist angeraten, ebenfalls als Geschädigter mit der eigenen Versicherung zu kommunizieren, gerade wenn die Schuldfrage eventuell nicht eindeutig geklärt ist und man eine Vollkaskoversicherung hat.
Es ist versicherungstechnisch irrelevant mit dem Schädiger zu korrespondieren. Dies ist kein Grund, den Schaden der Versicherung nicht zu melden.
Es existieren Institutionen, die einem Unfallopfer einen Unfallservice anbieten, der das Abschleppen des Fahrzeuges, die Mietung eines Ersatzautos, die Meldung bei der Versicherung etc. beinhalten soll. Hier kommt es teilweise zu Interessengemeinschaften von Mietwagenunternehmen, Abschleppunternehmen, Werkstatt und Sachverständigen.
Der Geschädigte, der hier unterzeichnet, tritt unter Umständen mit einer Abdankungserklärung seine Rechte ab und läuft dann Gefahr, über den Stand der Regulierungsangelegenheit absichtlich im Unklaren gelassen zu werden. Verweigert der Versicherer jedoch wider Erwarten die Leistungen, hat der Geschädigte trotzdem die Rechnungen zu bezahlen, die, wie ihm versprochen wurde, von der gegnerischen Versicherung übernommen würden.
Wenn die Haftpflichtversicherung des Gegners benachrichtigt ist, sieht sich der Versicherte in der Pflicht, sich zum Unfallhergang zu äußern, ein entsprechendes Formular auszufüllen. Für den Fall, dass der Gegner nicht reagieren sollte, bleibt es dem Geschädigten überlassen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Die Kosten, die hierfür entstehen, sind sogenannte „Sachfolgeschäden“ und müssen von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden. Die einzige Voraussetzung, die der Geschädigte dabei erfüllen muss, ist, dass er die Anstellung eines Anwaltes für erforderlich halten durfte. Ein Anwalt ist jedoch in aller Regel gerade im Bereich des Verkehrsrechts zu empfehlen, die generierten Schadenpositionen sind durchaus vielfältig und kompliziert.
Für Auslandsaufenthalte, vor allem wenn sie länger dauern, ist immer eine Zusatzversicherung sinnvoll. Die medizinische Versorgung, ganz nach Aufenthaltsort, kann vielleicht deutschen Standards nicht standhalten. So ist ein Rücktransport in adäquate medizinische Betreuung gewährleistet. Bei KFZ-Unfällen im Ausland hat der Geschädigte lediglich die Möglichkeit, sich an den ausländischen Haftpflichtversicherer zu wenden. Passiert in der Bundesrepublik ein KFZ-Unfall mit einem Unfallgegner, dessen Fahrzeug nicht in Deutschland zugelassen ist, besteht die Möglichkeit der Schadensregulierung über den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Grundsätzlich gibt es als Zahlungsverpflichteten den Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherung, den Kaskoversicherer und die eigene Haftpflichtversicherung. Letztlich entweder man selbst oder aber der Rechtsversicherer. Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Der Gegner ist dem Geschädigten zum Schadenersatz in dem Umfang verpflichtet, wie er den KFZ-Unfall zu verantworten hat. Also haben entweder beide den Unfall verschuldet, ein Unfallgegner hat den Unfall alleine verursacht und zu vertreten oder der Geschädigte hat den Unfall alleine zu vertreten.
Wer eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, muss sich um Unfallschuld und andere Dinge wenig kümmern. Lediglich der angesetzte Schadensfreiheitsrabatt könnte in gewissem Umfang verlustig gehen. Eine eigene Haftpflichtversicherung wird regelmäßig nur dann, wenn den Versicherungsnehmer eine Mitschuld trifft, die Aufwendungen und Schäden des Gegners bezahlen, nicht aber die Schäden, welcher Art auch immer, die der Versicherungsnehmer erlitten hat.
Je nach Sachlage, ob der Geschädigte als KFZ-Führer in den Unfall verwickelt war, ist die KFZ-Haftpflichtversicherung zuständig, bei Skateboardfahrern, Rollstuhlfahrern etc. ist es der Privat-Haftpflichtversicherer.
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