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Wie sollte man sich beim Kfz Unfall verhalten? So melden Sie ihn richtig!

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 25.07.2023 | 1 Kommentar| Jetzt bewerten

Kfz Unfall - so verhalten Sie sich richtig. (© Monkey Business/ Fotolia.com)
Kfz Unfall - so verhalten Sie sich richtig. (© Monkey Business/ Fotolia.com)

Ein Kfz-Unfall bedeutet juristisch, dass ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis im Straßenverkehr, bei dem sich das verkehrstypisches Schadensrisiko verwirklicht hat, zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden geführt hat.

Wenn man an einem Kfz Unfall beteiligt ist, sollte man die Ruhe bewahren.

Das gilt für das unmittelbare Verhalten am Unfallort ganz genauso wie für die später notwendige juristische beziehungsweise versicherungstechnische Klärung.

Die ersten Schritte bei einem KFZ- Unfall sind natürlich den Unfallort abzusichern und Verletzten zu helfen.

Die Dokumentation des Geschehens kann sich im Nachhinein als grundlegend darstellen.

Verhalten bei einem Kfz-Unfall

So sollen Sie sich bei einem Kfz-Unfall verhalten:

  1. Bei einem KFZ-Unfall ist die Warnblinkanlage einzuschalten, die Beteiligten müssen sich Warnwesten anziehen.
  2. Das Warndreieck ist aufzustellen.
  3. Das KFZ ist aus der Gefahrenzone zu entfernen.
  4. Die Versorgung der Verletzten ist zu gewährleisten, die Rettungskräfte sind zu benachrichtigen. Dies sind unter anderem gesetzliche Vorschriften nach dem Straßenverkehrsgesetz.
  5. Was nun die Dokumentation des Unfallortes sowie der beteiligten Fahrzeuge angeht, sollte ein Austausch der Ausweispiere stattfinden.
  6. Kennzeichen, Versicherer und die Anschrift des Fahrzeughalters sowie die Vertragsnummer des Unfallgegners sind zu notieren.
  7. Eine genaue Zeit- und Ortsangabe des Geschehens ist wichtig.
  8. Auch die Daten von Zeugen sind bei einem Kfz-Unfall zu notieren. Zudem sollten scharfe und eindeutige Fotos von der Unfallkonstellation und Nummernschilder der betroffenen Fahrzeuge gemacht werden.
  9. Es besteht die Möglichkeit, einen Unfallbericht aufzusetzen und von allen Beteiligten unterzeichnen zu lassen.
JuraForum-Hinweis:
Im Allgemeinen gilt jedoch bei einem KFZ-Unfall der Ratschlag, unmittelbar nach dem Unfall möglichst keine rechtskräftigen Aussagen zu machen, viel weniger noch, vielleicht unter Schock stehend, ein Schuldeingeständnis zu unterzeichnen. Ist eine Person verletzt oder sonst wie zu Schaden gekommen, ist die Polizei mit einzubeziehen. Auch schwere Sachschäden oder offensichtlich unter Alkohol stehende Unfallgegner sind ein guter Grund, die Polizei einzuschalten.

Kfz-Schaden richtig melden

Ist man in einen KFZ-Unfall verwickelt, hat man als Versicherungsnehmer eine Woche Frist, den Schaden dem Versicherungsgeber zu melden. Niedergeschrieben findet sich dies in § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Es ist angeraten, ebenfalls als Geschädigter mit der eigenen Versicherung zu kommunizieren, gerade wenn die Schuldfrage eventuell nicht eindeutig geklärt ist und man eine Vollkaskoversicherung hat.

Es ist versicherungstechnisch irrelevant mit dem Schädiger zu korrespondieren. Dies ist kein Grund, den Schaden der Versicherung nicht zu melden.

Zentralruf der Versicherer:
Für eine Meldung bei der Versicherungsagentur ist das Kfz-Kennzeichen hinreichend, vorzuziehen sind Name und Anschrift des Fahrzeugversicherers. Es existiert für eine Schadensmeldung eine zentrale Rufnummer, eingerichtet vom Verband der Schadensversicherer. Die Nummer ist 0800/2502600.

Unfallhelferringe

Es existieren Institutionen, die einem Unfallopfer einen Unfallservice anbieten, der das Abschleppen des Fahrzeuges, die Mietung eines Ersatzautos, die Meldung bei der Versicherung etc. beinhalten soll. Hier kommt es teilweise zu Interessengemeinschaften von Mietwagenunternehmen, Abschleppunternehmen, Werkstatt und Sachverständigen.

Der Geschädigte, der hier unterzeichnet, tritt unter Umständen mit einer Abdankungserklärung seine Rechte ab und läuft dann Gefahr, über den Stand der Regulierungsangelegenheit absichtlich im Unklaren gelassen zu werden. Verweigert der Versicherer jedoch wider Erwarten die Leistungen, hat der Geschädigte trotzdem die Rechnungen zu bezahlen, die, wie ihm versprochen wurde, von der gegnerischen Versicherung übernommen würden.

JuraForum-Hinweis:
Solche Verträge sind zwar nach BGH DAR 1994, 314 nichtig, da sie eine Rechtsberatung darstellen und somit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Doch nicht jeder ist informiert. Deswegen ist dringend anzuraten, einen Schaden der Versicherung persönlich zu melden.

Nach erfolgter Schadensmeldung

Wenn die Haftpflichtversicherung des Gegners benachrichtigt ist, sieht sich der Versicherte in der Pflicht, sich zum Unfallhergang zu äußern, ein entsprechendes Formular auszufüllen. Für den Fall, dass der Gegner nicht reagieren sollte, bleibt es dem Geschädigten überlassen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Die Kosten, die hierfür entstehen, sind sogenannte „Sachfolgeschäden“ und müssen von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden. Die einzige Voraussetzung, die der Geschädigte dabei erfüllen muss, ist, dass er die Anstellung eines Anwaltes für erforderlich halten durfte. Ein Anwalt ist jedoch in aller Regel gerade im Bereich des Verkehrsrechts zu empfehlen, die generierten Schadenpositionen sind durchaus vielfältig und kompliziert.

Unfallopfer im Ausland

Für Auslandsaufenthalte, vor allem wenn sie länger dauern, ist immer eine Zusatzversicherung sinnvoll. Die medizinische Versorgung, ganz nach Aufenthaltsort, kann vielleicht deutschen Standards nicht standhalten. So ist ein Rücktransport in adäquate medizinische Betreuung gewährleistet. Bei KFZ-Unfällen im Ausland hat der Geschädigte lediglich die Möglichkeit, sich an den ausländischen Haftpflichtversicherer zu wenden. Passiert in der Bundesrepublik ein KFZ-Unfall mit einem Unfallgegner, dessen Fahrzeug nicht in Deutschland zugelassen ist, besteht die Möglichkeit der Schadensregulierung über den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V.

Wer zahlt bei einem Kfz-Unfall?

Grundsätzlich gibt es als Zahlungsverpflichteten den Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherung, den Kaskoversicherer und die eigene Haftpflichtversicherung. Letztlich entweder man selbst oder aber der Rechtsversicherer. Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Der Gegner ist dem Geschädigten zum Schadenersatz in dem Umfang verpflichtet, wie er den KFZ-Unfall zu verantworten hat. Also haben entweder beide den Unfall verschuldet, ein Unfallgegner hat den Unfall alleine verursacht und zu vertreten oder der Geschädigte hat den Unfall alleine zu vertreten.

Wer eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, muss sich um Unfallschuld und andere Dinge wenig kümmern. Lediglich der angesetzte Schadensfreiheitsrabatt könnte in gewissem Umfang verlustig gehen. Eine eigene Haftpflichtversicherung wird regelmäßig nur dann, wenn den Versicherungsnehmer eine Mitschuld trifft, die Aufwendungen und Schäden des Gegners bezahlen, nicht aber die Schäden, welcher Art auch immer, die der Versicherungsnehmer erlitten hat.

Je nach Sachlage, ob der Geschädigte als KFZ-Führer in den Unfall verwickelt war, ist die KFZ-Haftpflichtversicherung zuständig, bei Skateboardfahrern, Rollstuhlfahrern etc. ist es der Privat-Haftpflichtversicherer.


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Bisherige Kommentare zum Begriff (1)
Ulrike (07.11.2019 08:05 Uhr):
Gut zu wissen, dass man eine Woche Zeit hat den Schaden der Versicherung zu melden. Ein Freund von mir hatte einen Unfall und ist gerade relativ ratlos was zu tun ist. Er sagt, der andere Fahrer sei schuld gewesen. Der andere Fahrer sagt jedoch mein Freund wäre schuld gewesen. Ich hab ihm daher empfohlen einen Rechtsanwalt einzuschalten und diesem alles Geschehene zu schildern.






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