Autofahrer, die für Tiere eine Vollbremsung machen, können dadurch schnell andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Wann Sie bremsen dürfen und wann besser nicht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Viele tierliebe Autofahrer fragen sich, wie sie reagieren sollen, wenn plötzlich ein Tier vor ihren Wagen läuft. Soll man einfach weiterfahren? Oder auf die Bremse treten? Gerade im letzten Fall besteht die Gefahr, dass es dadurch zu einem folgenschweren Unfall kommt. Möglicherweise kommt es zu einem hohen Sachschaden, es werden andere verletzt oder sogar getötet. Hierdurch können sich unter Umständen Autofahrer schadensersatzpflichtig und darüber hinaus auch strafbar machen. Sie müssen vor allem damit rechnen, dass sie zumindest wegen einer Mitschuld haften, wenn ein anderes Fahrzeug bei einem Bremsmanöver auffährt.

Vollbremsung für Kleintiere ist normalerweise unzulässig

Inwieweit Sie eine Vollbremsung für ein Tier machen dürfen, hängt zunächst einmal von dessen Größe ab. Handelt es sich um ein sogenanntes Kleintier, ist die Rechtsprechung eher streng. Dies geschieht vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Diese Vorschrift erlaubt ein starkes Abbremsen nur dann, wenn es dafür einen zwingenden Grund gibt.

Einen solchen hat beispielsweise das Amtsgericht Duisburg bei einer Autofahrerin verneint, die wegen einem Vogel auf der Fahrbahn beziehungsweise auf dem Gehweg eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Infolgedessen kam es zu einem Auffahrunfall. Das Landgericht Duisburg entschied daher mit Urteil vom 30.6.2016 – 12 S 118/15, dass sie sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Anspruch wurde lediglich deshalb gekürzt, weil das hinter ihr fahrende Fahrzeug nicht den Sicherheitsabstand eingehalten hatte.

Ähnlich sieht die Situation bei einer Taube aus. Hier hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.07.2009 - 9 S 117/09 entschieden, dass in dem Bremsen ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO liegt.

Ebenso haben dies mehrere Gerichte bei einem Eichhörnchen gesehen (AG München Urteil vom 25.02.2014 - 331 C 16026/13, OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.01.2003 - 3 U 26/02). Im Fall des Oberlandesgerichtes Saarbrücken hatte ein starkes Abbremsen eines Autofahrers zur Folge, dass ein Motorradfahrer stürzte und schwere Verletzungen erlitt.

Vollbremsen für größere Tiere häufig erlaubt

Anders sieht die Situation bei größeren Tieren aus. So hatte das Amtsgericht Düsseldorf bei einem Autofahrer einen Schadensersatzanspruch verneint, der wegen einem Schäferhund eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Dieser war unvermittelt vor seinem Fahrzeug auf die Straße gesprungen. Das Gericht wies die Klage des Halters eines nachfolgenden Fahrzeugs mit Urteil vom 24.08.2007 – 30 C 7132/07 ab. In dieser Situation bestand ein zwingender Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, um das Auto abzubremsen. Ähnlich entschied das Kammergericht bei einem Dackel mit Urteil vom 29.05.2000 – 12 U 9571/98.

Umstritten: Situation bei Katzen

Wie die Situation bei einer Katze aussieht, beurteilen die Gerichte leider unterschiedlich. Beispielsweise hat hier das Amtsgericht Schorndorf mit Urteil vom 10.11.1992 - 2 C 811/92 einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Autofahrerin bejaht, die wegen einer Katze auf einer Bundesstraße gebremst hatte. Allerdings kürzte das Gericht den Anspruch um 50%, weil der nachfolgende Fahrer nicht den Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Anders sah dies das Landgericht Paderborn in dem Fall, wo ein Fahrer innerhalb einer Ortschaft wegen einer Katze gebremst hatte (LG Paderborn, Urteil vom 07.09.2000 - 5 S 181/00). Nach Ansicht des Landgerichtes München darf ein Autofahrer jedenfalls dann wegen einer Katze bremsen, wenn der Abstand zum Hintermann groß genug gewesen ist (LG München II, Urteil vom 22.03.2007 - 14 O 6234/06).

Fazit:

Die dargestellte Unterscheidung zwischen Kleintieren und größeren Tieren ist nur als eine Faustformel anzusehen. Wichtig ist auch die Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wie gerade an den Katzen-Fällen deutlich wird. Neben der Größe des Tieres kommt es auch auf die jeweilige Verkehrssituation an. So ist eine Vollbremsung für ein Kleintier auf einer wenig befahrenen Straße eher zulässig, wenn sich das nachfolgende Auto in einem größeren Abstand befindet und daher noch gut bremsen kann.

(Harald Büring)