Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 15.09.2023 | 1 Kommentar| Jetzt bewerten
Seit der Schuldrechtsreform 2002 wurde die Position des Verbrauchers bzw. Käufers gestärkt. Gerade dies wirkt sich unter anderem auch im Bereich des Autokaufs aus. Das neue Gewährleistungssystem schützt damit auch wenig fachkundige Autokäufer.
Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Das bedeutet, dass wenn innerhalb der zwei Jahre ein Mangel am KfZ-Fahrzeug auftritt, der Verkäufer dazu verpflichtet ist den Mangel zu beheben. Es gilt somit der Vorrang der Nacherfüllung. Nach § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nur wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann oder will, kann der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Dabei ist zu beachten, dass nur innerhalb der ersten 6. Monate vermutet wird, dass der Mangel am Auto bereits schon bei Übergabe vorlag. Nach dieser Zeit findet eine Beweislastumkehr statt. Ab dem Zeitpunkt ist der Käufer in der Haltung, den Mangel beim Gefahrenübergang zu beweisen.
Einschränkungen des Gewährleistungsrechts sind möglich. Ist der gekaufte PKW gebraucht, kann der Verkäufer die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Bei Kaufverträgen zwischen Privaten besteht sogar die Möglichkeit das Gewährleistungsrecht ganz auszuschließen.
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